Rechtsprechung

RS0116363

Der durch Lichtzeichen „geregelte Bereich“ eines Fußgängerüberganges ist nicht auf den markierten Bereich im Sinn des §76 Abs6 StVO („Zebrastreifen“) beschränkt. Nach den Umständen reicht er bei ausreichender Sicht – und den gegebenen Verkehrsverhältnissen – über den Schutzbereich eines Zebrastreifens hinaus. Überquert ein Fußgänger bei Grünblinken die Fahrbahn in einem Abstand von 1,5m vom Zebrastreifen auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn, dann befindet er sich noch im geregelten Bereich des §76 Abs3 StVO.

Rechtssatz:

Der durch Lichtzeichen "geregelte Bereich" eines Fußgängerüberganges ist nicht auf den markierten Bereich im Sinn des §76 Abs6 StVO ("Zebrastreifen") beschränkt. Nach den Umständen reicht er bei ausreichender Sicht - und den gegebenen Verkehrsverhältnissen - über den Schutzbereich eines Zebrastreifens hinaus. Überquert ein Fußgänger bei Grünblinken die Fahrbahn in einem Abstand von 1,5m vom Zebrastreifen auf der vom herannahenden Verkehr abgewandten Seite die Fahrbahn, dann befindet er sich noch im geregelten Bereich des §76 Abs3 StVO.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob169/01v; 2Ob187/04w
Entscheidung:
28.02.2002
Norm:
StVO §9 Abs2
StVO §76 Abs3 I