Rechtsprechung

RS0116606

Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt.

Rechtssatz:

Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob93/02m; 9Ob80/03k; 8Ob81/03z; 6Ob32/04f; 7Ob260/06w; 7Ob205/07h; 7Ob176/16g
Entscheidung:
13.10.2016
Norm:
ABGB §447 ff
ABGB §879 Abs1 BIIo
KSchG §25d ABGB § 447 heute ABGB § 447 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 KSchG § 25d heute KSchG § 25d gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997