Rechtsprechung

RS0116638

Schadenersatz: Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Insofern verweist Satz 1 des § 3 Abs 4 MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht. Für die Haftung genügt schon Fahrlässigkeit.

Rechtssatz:

Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Insofern verweist Satz 1 des § 3 Abs 4 MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob43/02p; 4Ob186/10x; 9Ob14/10i; 2Ob202/11m; 1Ob192/15i; 9Ob84/15s; 5Ob93/16m
Entscheidung:
23.04.2002
Norm:
MaklerG §3 Abs4 Satz1