Rechtsprechung

RS0116895

Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG ist erst mit Legitimation fällig, nämlich mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung.

Rechtssatz:

Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG ist erst mit Legitimation fällig, nämlich mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung. Der Anspruch nach Paragraph 93, Absatz 2, BWG ist erst mit Legitimation fällig, nämlich mit dem Nachweis der Person und der Berechtigung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob98/02s; 9Ob62/11z; 8Ob110/11a; 1Ob240/11t; 1Ob125/12g; 7Ob104/12p; 8Ob73/12m; 10Ob27/13p; 10Ob39/13b; 9Ob45/13b
Entscheidung:
29.10.2013
Norm:
BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
WAG 1996 §23b Abs2