Eine Beleuchtung darf unterbleiben, wenn das Fahrzeug stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Die Beleuchtung eines am Rande der Fahrbahn abgestellten Fahrzeuges darf nur dann abgeschaltet werden, wenn es durch eine fremde Lichtquelle so ausreichend beleuchtet wird, dass alle sich ihm mit normaler Geschwindigkeit nähernden Verkehrsteilnehmer die Umrisse des stillstehenden Fahrzeuges auf die im Gesetz angegebene Entfernung leicht und ohne Mühe erkennen können (ZVR 1966/205; 8 Ob 204/78). Die Beleuchtungspflicht entsteht nicht erst dann, wenn ein anderes Fahrzeug auftaucht, sondern sofort dann, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs 3 StVO gegeben sind.