Rechtsprechung

RS0116998

Erhaltung kann auch Verbesserung sein: Wenngleich „Erhaltung“ im Sinn des § 3 Abs 1 MRG und § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auch zu einer „Verbesserung“ führen kann, ohne dass dadurch eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung anzunehmen ist, setzt dies doch in der Regel eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, einen bestehenden Mangel oder doch zumindest eine Schadensgeneigtheit voraus.

Rechtssatz:

Wenngleich "Erhaltung" im Sinn des § 3 Abs 1 MRG und § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auch zu einer "Verbesserung" führen kann, ohne dass dadurch eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung anzunehmen ist, setzt dies doch in der Regel eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit, Brauchbarkeit, einen bestehenden Mangel oder doch zumindest eine Schadensgeneigtheit voraus.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob157/02b; 5Ob271/08a; 5Ob127/09a; 5Ob63/09i; 5Ob199/10s; 5Ob16/12g; 5Ob24/12h; 5Ob67/12g; 5Ob247/12b; 5Ob66/14p; 5Ob174/13v; 5Ob142/14i
Entscheidung:
27.08.2002
Norm:
MRG §3 Abs1
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1

Entscheidungstexte