Rechtsprechung

RS0117173

Haftung des Verwalters gegenüber Dritten: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann.

Rechtssatz:

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob173/02f; 5Ob209/09k; 5Ob76/12f
Entscheidung:
12.09.2002
Norm:
ABGB §1295 IIf9
WEG 1975 §17
WEG 2002 §20