Rechtsprechung

RS0117174

Überwachung des Erhaltungszustandes des Hauses durch Verwalter: Die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel gehören zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters.

Rechtssatz:

Die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel gehören zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob173/02f; 5Ob209/09k
Entscheidung:
12.09.2002
Norm:
WEG 1975 §17
WEG 2002 §20 Abs1