Die Klausel in AGB „Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden“ verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, dh sie ist gröblich benachteiligend und daher nichtig.
Die Klausel in AGB „Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden“ verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, dh sie ist gröblich benachteiligend und daher nichtig.
Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig. Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden" verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und ist daher unzulässig.
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