Die Klausel in AGB „Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers“ verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist daher unzulässig. Die Klausel, nach der eine Berechtigung besteht „das aus dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags resultierende Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten einem österreichischen Kreditinstitut zu übertragen“, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. Bei Vermögensverwaltungsverträgen ist an das Erfordernis der „namentlichen Nennung des Dritten“ im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ein strenger Maßstab zu legen (vgl T1 des RS).