Der Zwischenverwahrer haftet nach § 3 Abs 3 DepotG für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden (§ 1313a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, dass die Wertpapiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden .§ 3 Abs 3 DepotG ist angesichts seines Regelungsinhalts nicht als gegenüber § 6 KSchG speziellere Norm anzusehen. § 6 KSchG ist uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden.