Rechtsprechung

RS0117295

Wenn der Geschädigte während der Zeit der Reparatur des Fahrzeugs einen Verdienstentgang hat, dann stellt dieser einen Mangelfolgeschaden dar. Er kann diesen aber nur dann geltend machen, wenn tatsächlich repariert wird und ist daher nicht zu den fiktiven Rearaturkosten zu zählen.

Rechtssatz:

Der (dem Werkbesteller zufolge der notwendigen Reparaturen entstehenden) Verdienstentgang stellt einen Mangelfolgeschaden dar, also einen Schaden, der durch die mangelhafte Leistung verursacht wird (Reischauer in Rummel³ Rz 20i zu § 932 ABGB mwN). Er entsteht nur dann, wenn tatsächlich repariert wird und ist daher nicht zu den fiktiven Rearaturkosten zu zählen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob235/02p
Entscheidung:
13.11.2002
Norm:
ABGB §932 V
ABGB §1167