Rechtsprechung

RS0117365

Gegenüber Verbrauchern ist eine Zinsgleitklausel nur zulässig, wenn sie eine ausgewogene Anpassung in beide Richtungen vorsieht. Eine Entgeltsenkung hat daher im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Eine Vertragsbestimmung, nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Wird eine Obergrenze vorgesehen, dann muss diese der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein.

Rechtssatz:

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 7Ob207/04y; 7Ob173/10g; 10Ob13/17k; 1Ob4/17w; 4Ob60/17b; 4Ob107/17i; 8Ob101/16k; 8Ob107/16t; 6Ob51/17v; 3Ob88/17p; 3Ob46/19i; 4Ob74/22v
Entscheidung:
17.10.2023
Norm:
KSchG §6 Abs1 Z5 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Entscheidungstexte