Gegenüber Verbrauchern ist eine Zinsgleitklausel nur zulässig, wenn sie eine ausgewogene Anpassung in beide Richtungen vorsieht. Eine Entgeltsenkung hat daher im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Eine Vertragsbestimmung, nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Wird eine Obergrenze vorgesehen, dann muss diese der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein.