Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs. Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommene rein vermögensrechtliche Dispositionen, wie Kauf oder Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis, sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. Dieser bezieht sich nämlich vorrangig auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.