Rechtsprechung

RS0117454

Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs. Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommene rein vermögensrechtliche Dispositionen, wie Kauf oder Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis, sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. Dieser bezieht sich nämlich vorrangig auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Rechtssatz:

Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob8/03p; 1Ob255/06s
Entscheidung:
28.01.2003
Norm:
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Abs1 H
AHG §9 Abs5
KFG §57a