Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld (§ 164 ABGB und § 215ff ABGB) ist Geld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen. Die in § 164 ABGB enthaltene, 2001 geschaffene, Einschränkung „sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert“, soll die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse steigern. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei erwachsenen vertretenen Personen wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel durch einen Erwachsenenvertreter vertretenen) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung. Zweck der Vermögensverwaltung bleibt trotz der der erwägnten Einschränkung grundsätzlich die Vermögensvermehrung (vgl auch T2).