Rechtsprechung

RS0117512

Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld (§ 164 ABGB und § 215ff ABGB) ist Geld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen. Die in § 164 ABGB enthaltene, 2001 geschaffene, Einschränkung „sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert“, soll die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse steigern. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei erwachsenen vertretenen Personen wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel durch einen Erwachsenenvertreter vertretenen) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung. Zweck der Vermögensverwaltung bleibt trotz der der erwägnten Einschränkung grundsätzlich die Vermögensvermehrung (vgl auch T2).

Rechtssatz:

Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (§ 149 Abs 1 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung. Mit der mit dem KindRÄG 2001 in Paragraph 149, Absatz eins, ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (Paragraph 149, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob75/02d; 7Ob86/04d; 6Ob160/05f; 2Ob128/10b; 3Ob99/14a; 2Ob136/18s; 9Ob64/23m
Entscheidung:
18.03.2024
Norm:
ABGB §149 Abs1
ABGB idF KindRÄG 2001 §230
ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1 A
ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 §164 Abs1 ABGB § 149 heute ABGB § 149 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 149 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 149 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 149 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Entscheidungstexte