Ein Kaufinteressent kann gewöhnlicherweise erwarten, dass ein zu Probefahrten bestimmtes Kraftfahrzeug (Vorführwagen) vollkaskoversichert ist. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Händler den Kaufinteressenten über die fehlende Versicherung schon vor Antritt der Probefahrt aufklären. Unterblieb eine solche Aufklärung, so haftet der Kaufinteressent nicht für leicht fahrlässige Beschädigungen des Kraftfahrzeugs, wenn der Schaden in Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr eintrat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Unfall aus der Ungewohntheit des Fahrzeugs resultiert.