Im Verfahren zur Beweissicherung durch Sachverständige ist ausschließlich die Befundnahme vorzunehmen, die Erstattung eines Gutachtens über strittige Fragen bildet nicht den Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens. Sollte das Gericht dennoch ein Gutachten aufgetragen und der Sachverständige dieses auftragsgemäß erstattet haben, dann wäre dieses im (nachfolgenden) Prozess unbeachtlich.