Rechtsprechung

RS0117706

Einwendungen des Mieters gegen Erhaltungsarbeiten: Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.

Rechtssatz:

Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob45/03h; 2Ob126/08f; 5Ob110/15k
Entscheidung:
31.03.2003
Norm:
JN §1 DVi1
MRG §3
MRG §4
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2