Rechtsprechung

RS0117707

Mehrfunktionale Einrichtungen als allgemeiner Teil des Hauses: Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt.

Rechtssatz:

Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob45/03h; 5Ob256/09x; 5Ob73/10m; 5Ob78/10x; 5Ob162/10z; 2Ob215/10x; 3Ob123/13d; 5Ob86/14d
Entscheidung:
31.03.2003
Norm:
MRG §3 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2