Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung: Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts „ohne Nutzwert“, sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder zumindest Zubehörwohnungseigentum bestehen soll. Vgl auch RS0117710 [T1]: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. Vgl auch RS0117710 [T2]: Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. Vgl auch RS0117710 [T3]: Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. Vgl auch RS0123135: Es verstößt nicht gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung, Parifizierung), wenn für ein Geschäftslokal – anders als etwa in den unverbindlichen Richtlinien wobl 1997, 224 ff vorgesehen – für ein Geschäftslokal das 3,5-fache des Nutzwerts der Regelwohnung angesetzt wurde.