Rechtsprechung

RS0117710

Verstöße gegen Grundsätze der Nutzwertberechnung: Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts „ohne Nutzwert“, sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder zumindest Zubehörwohnungseigentum bestehen soll. Allgemeine Teile werden von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Fall dar, in dem die gerichtliche Neufestsetzung von Nutzwerten beantragt werden kann.

Rechtssatz:

Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts "ohne Nutzwert", sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder zumindest Zubehörwohnungseigentum bestehen soll.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob38/03d; 5Ob29/08p; 5Ob157/11s; 5Ob200/12s
Entscheidung:
11.03.2003
Norm:
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1