Rechtsprechung

RS0117773

Wenn der Kreditnehmer zu viel Zinsen gezahlt hat (etwa wegen unrichtiger Zinsenberechnung), dann verjährt der entsprechende Rückforderungsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der über die Gesamttilgung des Kredits hinausgehenden „Überzahlung“. Auch bei einem Annuitätenkredit beginnt die Verjährung erst mit Eintritt in die „Überzahlungsphase“ nach Tilgung aller Rückzahlungsansprüche, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine Bereicherung des Kreditgebers vorliegt.

Rechtssatz:

Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen verjährt nach drei Jahren.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob73/03v; 2Ob106/03g; 3Ob280/02a; 3Ob148/04t; 10Ob23/04m; 10Ob57/04m; 6Ob172/05w; 9Ob23/07h; 1Ob241/07h; 1Ob51/08v; 2Ob75/08f; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8Ob31/12k; 2Ob185/11m; 8Ob12/13t; 3Ob47/16g
Entscheidung:
18.05.2016
Norm:
ABGB §1431 A
ABGB §1480
ABGB §1489 IIA
MRG §27 Abs3
KlGG §5 Abs4 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1480 heute ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Entscheidungstexte