Rechtsprechung

RS0117774

Eine Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig. Die für die Erhöhung maßgebenden Umstände müssen vielmehr klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich – und nicht nur nach Art einer Generalklausel – beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf.

Rechtssatz:

Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob73/03v; 3Ob234/04i; 10Ob23/04m; 9Ob62/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d; 2Ob98/03f; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 10Ob145/05d; 4Ob227/06w; 1Ob83/07y; 7Ob206/15t
Entscheidung:
16.12.2015
Norm:
KSchG §6 Abs1 Z5 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

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