Rechtsprechung

RS0117864

Die Berechnung des angemessenen Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer verlangt werden.

Rechtssatz:

Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach § 25 MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396). Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 25, MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob263/02s; 7Ob42/07p; 9Ob55/07i; 7Ob189/17w; 5Ob79/19g
Entscheidung:
31.07.2019
Norm:
MRG §25 MRG § 25 heute MRG § 25 gültig ab 01.01.1982