Die Berechnung des angemessenen Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer verlangt werden.