Rechtsprechung

RS0117878

Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, nach der für bestimmte Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. Dabei darf es sich aber nicht um notwendiges Zubehör zur Wohnung handeln, das Kategoriemerkmale darstellt oder für solche erforderlich ist (zB Herd, Dusche).

Rechtssatz:

Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob296/02v; 5Ob129/09w; 5Ob235/11m; 5Ob122/14y; 5Ob213/15g
Entscheidung:
20.04.2016
Norm:
MRG §25 MRG § 25 heute MRG § 25 gültig ab 01.01.1982