Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, nach der für bestimmte Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. Dabei darf es sich aber nicht um notwendiges Zubehör zur Wohnung handeln, das Kategoriemerkmale darstellt oder für solche erforderlich ist (zB Herd, Dusche).