Rechtsprechung

RS0117881 [T3]

Zuschlag für sehr guten Erhaltungszustand: Ein Zuschlag von 10 % für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses in Verbindung mit dem Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom Obersten Gerichtshof gebilligten Zuschläge. Anm: Den überdies gewünschten Zuschlag von 21,6 % (Euro 1 pro m2) nur für die Wärmedämmung hielt der Oberste Gerichtshof für überzogen, würde dieser doch eine allfällige Energiekostenersparnis des ASt überschreiten. Die vom Erstgericht in Anlehnung an eine literarische Stellungnahme (Sammer, Mietzinsrechtliche Aspekte der innovativen Sanierung und Modernisierung von Gründerzeitgebäuden, immolex 2011, 332) angewandte Ermittlungsmethode (Berücksichtigung der Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen des Vermieters) ist mit dem in § 16 Abs 2 MRG geregelten Zu- und Abschlagssystem bei der Richtwertmietzinsbildung nicht zu vereinen, das sich nicht an den tatsächlichen Investitionskosten des Vermieters orientiert, sondern auf werterhöhende oder wertmindernde Abweichungen von der Normwohnung, also auf den konkreten Wohnwert für den Mieter, abstellt. Vgl ua 5 Ob 133/10k (10 % Zuschlag für Erstbezug nach Generalsanierung und 2 % für den sehr guten Zustand des Hauses); 5 Ob 240/10w (10 % Zuschlag für den Erstbezug nach Sanierung); 5 Ob 29/11t (Zuschlag von 5 % für den Bezug nach Sanierung).

Rechtssatz:

Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob296/02v; 5Ob86/08w; 5Ob75/09d; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob1/12a; 5Ob253/11h; 5Ob173/12w; 5Ob224/13x; 5Ob42/15k
Entscheidung:
08.04.2003
Norm:
MRG §16

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