Rechtsprechung

RS0117882

(MietSlg 55.297): Kein Zuschlag für Bad und WC in getrennten Räumen: In einer typischen Altbauwohnung befinden sich Bad und WC in getrennten Räumen, ein Zuschlag kommt daher dafür nicht in Betracht. Anm. zu E.: Die gegenüber der Normwohnung schlechtere Ausstattung, nämlich gemeinsame Unterbringung von Bad und WC in einem Raum, rechtfertigt den vom Erstgericht vorgenommenen Abschlag von 2,5 %.

Rechtssatz:

Für die Trennung von Bad und WC beziehungsweise die Entlüftung dieser Räume ins Freie gebührt kein Zuschlag zum Richtwert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob296/02v
Entscheidung:
08.04.2003
Norm:
MRG §16 Abs2