Rechtsprechung

RS0117883

Kein Zuschlag für Laminatboden oder Fischgrät-Parkettböden: Für einen Laminatboden gebührt kein Zuschlag, weil dieser mit einem Echtholzparkettboden nicht vergleichbar ist. Auch Fischgrät-Parkettböden in Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A sind nach der Rsp keineswegs ungewöhnlich, weshalb es einer besonderen Begründung bedürfte, um eine zuschlagsrelevante Sonderausstattung anzunehmen.

Rechtssatz:

Fischgrät-Parkettböden in Altbauwohnungen der Ausstattungskategorie A sind keineswegs ungewöhnlich, weshalb es einer besonderen Begründung bedarf (etwa des Hinweises auf eine besondere Qualität oder Ausführung), um eine zuschlagsrelevante Sonderausstattung anzunehmen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob296/02v
Entscheidung:
08.04.2003
Norm:
MRG §16 Abs2