Rechtsprechung

RS0118005

Energiesparmaßnahme als Erhaltungsarbeit : Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd §3 Abs 2 Z5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.

Rechtssatz:

Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd §3 Abs 2 Z5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob58/03w; 5Ob127/09a
Entscheidung:
02.06.2003
Norm:
MRG §3 Abs2 Z5