Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob bewegliche oder unbewegliche Sache, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Maler und Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit „haftpflichtversichert“ und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht.