Rechtsprechung

RS0118106

Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob bewegliche oder unbewegliche Sache, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Maler und Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit „haftpflichtversichert“ und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht.

Rechtssatz:

Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob bewegliche oder unbewegliche Sache , kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Malerund Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit "haftpflichtversichert" und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob160/03k; 7Ob214/12i
Entscheidung:
18.02.2013
Norm:
AHVB 1993 Art7.10.2
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4