Rechtsprechung

RS0118190

Teilanwendungsbereich bei Superädifikat: Abweichend von 6 Ob 565/95 ua ist der erkennende Senat seit der Entscheidung 5Ob142/99i der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.

Rechtssatz:

Abweichend von 6 Ob 565/95 ua ist der erkennende Senat seit der Entscheidung 5Ob142/99i der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob115/03b; 10Ob52/14s
Entscheidung:
02.06.2003
Norm:
MRG §1 Abs4 Z1