Rechtsprechung

RS0118512

Hat ein Werkunternehmer nach dem Vertrag nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Für diese Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient,

Rechtssatz:

Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursachte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob265/03g; 2Ob226/05g; 4Ob251/06z; 6Ob170/08f; 2Ob10/10z; 2Ob234/12v; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 9Ob28/15f; 4Ob122/16v
Entscheidung:
10.02.2004
Norm:
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIC

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