Rechtsprechung

RS0118608

Keine Erhaltungsarbeiten bei gänzlichem Abbruch: Bei einem infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses bereits demolierten Bestandgegenstand ist die Durchführung von Erhaltungsarbeiten unmöglich.

Rechtssatz:

Bei einem infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses bereits demolierten Bestandgegenstand ist die Durchführung von Erhaltungsarbeiten unmöglich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob275/03g
Entscheidung:
09.12.2003
Norm:
MRG §3
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2