Rechtsprechung

RS0118637:

Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung bei Übergehung/Untergang eines WE-Objektes: Wird bei der Parifizierung beziehungsweise Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) beziehungsweise deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt.

Rechtssatz:

Wird bei der Parifizierung beziehungsweise Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) beziehungsweise deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob29/08p; 5Ob104/13z
Entscheidung:
09.12.2003
Norm:
WEG 2002 §9 Abs2 Z1