Rechtsprechung

RS0118651

Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab. Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen“ hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei schwerwiegenden Eingriffen. Eine Aufklärung 4 Wochen vor einer gemeinsam mit einem Kaiserschnitt durchgeführten Sterilisation über deren mögliche Irreversibilität sowie unmittelbar vor der Operation wurde etwa als ausreichend erachtet.

Rechtssatz:

Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob15/04p; 5Ob121/06i; 8Ob140/06f; 7Ob64/11d; 1Ob215/11s; 8Ob129/13y; 1Ob252/15p; 3Ob229/17y
Entscheidung:
13.02.2004
Norm:
ABGB §1299 B

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