Erhaltungspflicht auch bei Zweifamilienhaus: § 3 MRG ist auch bei Mietobjekten nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 (Wohnhaus mit nur zwei Wohnungen) oder nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF MRN 2001 (Gebäude mit nur zwei Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) anzuwenden.