Alleinmieter eines Hauses kommen alle Benützungsrechte zu: Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG.