Rechtsprechung

RS0118654

Alleinmieter eines Hauses kommen alle Benützungsrechte zu: Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG.

Rechtssatz:

Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob172/03k
Entscheidung:
26.08.2003
Norm:
MRG §3 Abs2 Z3