Der Diebstahlparapgraph des Strafgesetzbuches (§ 127 StGB) verwendet den Begriff „eine fremde bewegliche Sache“ (in der Einzahl). Damit sind im Sinne einer Zusammenfassung alle im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes – einer Tat – gestohlenen Gegenstände (Mehrzahl) gemeint. Der Begriff umfasst also die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.