Rechtsprechung

RS0118720

Der Diebstahlparapgraph des Strafgesetzbuches (§ 127 StGB) verwendet den Begriff „eine fremde bewegliche Sache“ (in der Einzahl). Damit sind im Sinne einer Zusammenfassung alle im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes – einer Tat – gestohlenen Gegenstände (Mehrzahl) gemeint. Der Begriff umfasst also die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.

Rechtssatz:

Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen. Der von Paragraph 127, StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
15Os176/03; 13Os123/06x; 13Os122/06z; 15Os137/07x; 14Os27/12w; 11Os131/12t; 14Os58/14g; 14Os59/15f; 14Os35/17d; 14Os121/17a; 15Os8/22y
Entscheidung:
27.04.2022
Norm:
StGB §127 StGB § 127 heute StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

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