Beim Schadenersatz soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es entweder keine gleichwertigen Sachen gibt oder der Ankauf nicht zumutbar ist, weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger angesetzt werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde. Die Höchstgrenze der zumutbaren Suche kann nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden.