Rechtsprechung

RS0118782

Beim Schadenersatz soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es entweder keine gleichwertigen Sachen gibt oder der Ankauf nicht zumutbar ist, weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger angesetzt werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde. Die Höchstgrenze der zumutbaren Suche kann nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden.

Rechtssatz:

Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß § 1332 ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß Paragraph 1332, ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob54/03b; 2Ob176/07g; 8Ob43/17g; 10Ob13/24w; 10ob7/24p
Entscheidung:
14.05.2024
Norm:
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

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