Rechtsprechung

RS0118941

Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann.

Rechtssatz:

Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Das ergibt sich aus der Definition des Zubehör-Wohnungseigentums (§ 2 Abs 3 WEG 2002), die kraft Größenschlusses auch für selbständige Wohnungseigentumsobjekte verwertbar ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob18/04i; 5Ob138/12y; 5Ob37/13x
Entscheidung:
24.02.2004
Norm:
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3