Rechtsprechung

RS0119016

Keine Präklusion der Unwirksamkeit der Erhaltungspflicht: Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unwirksamkeit einer übernommenen Erhaltungspflicht analog § 16 Abs 8 MRG innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müsste, auch wenn nach der Rechtsprechung die Präklusionsregelungen des § 16 Abs 8 MRG für alle Mietzinsbestandteile des § 15 MRG gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei freier Mietzinsbildung die vertragliche Übernahme von Instandhaltungspflichten durch den Mieter als bestimmbares (weiteres) Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Mietgegenstandes angesehen wird. Das bedeutet nämlich nur, dass die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter von der zulässigen Mietzinshöhe abhängt, nicht aber, dass die Vereinbarung selbst Mietzins im engeren Sinn des § 15 MRG ist.

Rechtssatz:

Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unwirksamkeit einer übernommenen Erhaltungspflicht analog § 16 Abs 8 MRG innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müsste, auch wenn nach der Rechtsprechung die Präklusionsregelungen des § 16 Abs 8 MRG für alle Mietzinsbestandteile des § 15 MRG gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei freier Mietzinsbildung die vertragliche Übernahme von Instandhaltungspflichten durch den Mieter als bestimmbares (weiteres) Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Mietgegenstandes angesehen wird. Das bedeutet nämlich nur, dass die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter von der zulässigen Mietzinshöhe abhängt, nicht aber, dass die Vereinbarung selbst Mietzins im engeren Sinn des § 15 MRG ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob87/04m
Entscheidung:
11.05.2004
Norm:
ABGB §1096 A2
MRG §3
MRG §16 Abs8