Unterschied der Sicherungsmodelle nach BTVG: Das Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sichert die Rückforderungsansprüche des Erwerbers. Das grundbücherliche Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG sichert das besondere Interesse des Erwerbers am Erwerb einer bestimmten Wohnung.