Belehrung über Sicherungsmöglichkeiten: Eine unterlassene Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für einen durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber andernfalls vom Vertragsabschluss Abstand genommen hätte oder erfolgreich auch eine andere Form der Sicherstellung, zB nach § 8 BTVG, beharrt hätte.