Rechtsprechung

RS0119211

Schlüssiger Aufrechnungsverzicht nicht bei Bildung von Rücklagen: Die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur unterstellt, dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Gemeinschaft unvereinbar wäre. Bei der Rücklagenbildung geht es jedoch nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund.

Rechtssatz:

Die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0109647) unterstellt, dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft) schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Gemeinschaft unvereinbar wäre. Dieses Argument eines Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen ist jedoch auf die Rücklagenbildung nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei der Rücklagenbildung geht es nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund. Die Gleichbehandlung mit den übrigen Wohnungseigentümern kann hier nicht mit dem Argument eines schlüssigen, generellen Aufrechnungsverzichts versagt werden, weil einem Wohnungseigentümer eine so weit reichende Verzichtserklärung nicht zu unterstellen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob135/04w; 5Ob187/12d; 5Ob29/15y; 5Ob144/15k
Entscheidung:
15.06.2004
Norm:
WEG 1975 §17 Abs1 Z1
WEG 1975 §17 Abs1 Z2
WEG 2002 §20 Abs2