Schlüssiger Aufrechnungsverzicht nicht bei Bildung von Rücklagen: Die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur unterstellt, dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die (Wohnungs)Eigentümergemeinschaft schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Gemeinschaft unvereinbar wäre. Bei der Rücklagenbildung geht es jedoch nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund.