Rechtsprechung

RS0119321

Nachforderung irrtümlich nicht in Schlussrechnung aufgenommener Positionen: Eine Vertragsklausel, nach der „Nachforderungen“ für in der Schlussrechnung eines Bauvorhabens nicht enthaltene Leistungen ausgeschlossen sind, ist jedenfalls insoweit unwirksam, als die betreffenden Positionen für den Werkbesteller erkennbar nur irrtümlich in die Schlussrechnung nicht aufgenommen wurden.

Rechtssatz:

Eine Vertragsklausel, nach der "Nachforderungen" für in der Schlussrechnung eines Bauvorhabens nicht enthaltene Leistungen ausgeschlossen sind, ist jedenfalls insoweit unwirksam, als die betreffenden Positionen für den Werkbesteller erkennbar nur irrtümlich in die Schlussrechnung nicht aufgenommen wurden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob144/04i
Entscheidung:
12.08.2004
Norm:
ABGB §879 Abs1 BIId
ABGB §879 Abs3 E