Rechtsprechung

RS0119323

Klauselkontrolle bei der Auftragsvergabe: Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt – zumindest weitgehend – vorgegeben wird, kommen die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Anwendung, sodass gem § 879 Abs 3 ABGB Nebenbestimmungen unwirksam sind, die eine Partei in unsachlicher Weise gröblich benachteiligen. Beispiel: Die Klauseln sehen vor, dass der Auftragnehmer auf Reklamationen binnen 14 Tagen reagieren muss, widrigenfalls sie als anerkannt gelten.

Rechtssatz:

Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt - zumindest weitgehend - vorgegeben wird, liegt jene typische Ungleichgewichtslage vor, wie sie der Verwendung von AGB zueigen ist, sodass es geboten erscheint, § 879 Abs 3 ABGB auch in solchen Fällen zur Beurteilung der Unwirksamkeit von Klauseln wegen gröblicher Benachteiligung im Wege der Analogie heranzuziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob144/04i; 10Ob54/04w; 3Ob122/05w; 8Ob164/08p
Entscheidung:
12.08.2004
Norm:
ABGB §879 Abs1 BIId
ABGB §879 Abs3 E

Entscheidungstexte