Klauselkontrolle bei der Auftragsvergabe: Bei der Vergabe von Aufträgen mit vorformuliertem Klauselkatalog, mit dem den Bietern der Vertragsinhalt – zumindest weitgehend – vorgegeben wird, kommen die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Anwendung, sodass gem § 879 Abs 3 ABGB Nebenbestimmungen unwirksam sind, die eine Partei in unsachlicher Weise gröblich benachteiligen. Beispiel: Die Klauseln sehen vor, dass der Auftragnehmer auf Reklamationen binnen 14 Tagen reagieren muss, widrigenfalls sie als anerkannt gelten.