Rechtsprechung

RS0119362

Rollerblades sind keine Fahrzeuge. Rollerbladesfahrer müssen auf Gehsteigen nicht Schrittgeschwindigkeit fahren; die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen ab.

Rechtssatz:

Rollerblades sind keine Fahrzeuge.Rollerbladesfahrer müssen auf Gehsteigen nicht Schrittgeschwindigkeit fahren; die Wahl der zulässigen Geschwindigkeit hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen ab.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob171/04t; 2Ob44/08x
Entscheidung:
23.09.2004
Norm:
StVO §2 Abs1 Z19
StVO §88a