Rechtsprechung

RS0119439 [T2]:

Die Methodenwahl ist Aufgabe des Sachverständigen: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet.

Rechtssatz:

Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Hier: Zum Bewertungsverfahren nach § 3 Abs 1 LBG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob141/04y; 1Ob123/05b; 5Ob137/08w; 5Ob206/10w; 4Ob93/12y; 10Ob43/12i; 6Ob153/12m; 6Ob25/12p; 6Ob51/13p; 1Ob135/14f; 9Ob11/15f; 10Ob50/15y; 16Ok9/15g; 8Ob113/15y
Entscheidung:
12.10.2004
Norm:
ZPO §35 ff
ZPO §357
ZPO §359

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