Rechtsprechung

RS0119439

Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit. Zur Methodenwahl zählt auch die Auswahl des geeignetsten Orts der Befundaufnahme.

Rechtssatz:

Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit . Hier: Zum Bewertungsverfahren nach § 3 Abs 1 LBG. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit . Hier: Zum Bewertungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz eins, LBG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob141/04y; 1Ob123/05b; 5Ob137/08w; 5Ob206/10w; 4Ob93/12y; 10Ob43/12i; 6Ob153/12m; 6Ob25/12p; 6Ob51/13p; 1Ob135/14f; 9Ob11/15f; 10Ob50/15y; 16Ok9/15g; 8Ob113/15y; 8ObA59/15g; 4Ob102/17d; 2Ob151/16v; 5Ob171/18k; 5Ob170/18p; 3Ob246/18z; 7Ob17/22h; 10Ob44/22a; 4Ob126/23t
Entscheidung:
19.03.2024
Norm:
ZPO §35 ff
ZPO §357
ZPO §359 ZPO § 35 heute ZPO § 35 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 357 heute ZPO § 357 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 357 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 357 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 ZPO § 359 heute ZPO § 359 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 359 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

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