Rechtsprechung

RS0119447

Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden wieder, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung. Dadurch wird aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise abgeschwächt, sondern liegt vielmehr ein konstitutives Anerkentnnis vor, das die strittige Situation bereinigen soll. Derjenige, dem die Erklärung gegenüber abgegeben wurde, hat daher nach einer entsprechenden Zusage einen Anspruch auf die Kulanzleistung.

Rechtssatz:

Das Versprechen, aus Kulanz leisten zu wollen, gibt lediglich den Standpunkt des Erklärenden, ihn treffe in Wahrheit keine Rechtspflicht zur Leistung, wieder, schwächt aber die Verpflichtungserklärung selbst in keiner Weise ab, sondern weist sie vielmehr als ein die strittige Situation bereinigendes konstitutives Anerkentnnis aus.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob264/03k
Entscheidung:
12.10.2004
Norm:
ABGB §1380